Ratgeber · Gerichtsurteil · Honorarrecht 2026

Urteil: Versicherung muss volles Gutachterhonorar zahlen

Versicherungen kürzen Sachverständigenhonorare regelmäßig — oft pauschal, automatisiert und ohne individuelle Prüfung. Ein konkretes Urteil aus Pforzheim, direkt aus unserer Praxis, belegt: Das ist rechtswidrig.

Urteil AG Pforzheim Gutachterhonorar
Von Samy Hamideh — Kfz-Sachverständiger (DESAG) | Aktualisiert 28. März 2026

Versicherungen kürzen Sachverständigenhonorare regelmäßig — oft pauschal, automatisiert und ohne individuelle Prüfung. Dass dies rechtswidrig ist, belegt nicht nur der Bundesgerichtshof seit Jahren, sondern auch ein konkretes Urteil aus Pforzheim, das wir direkt aus unserer Praxis mitgenommen haben. Lesen Sie, was das für Sie als Geschädigten bedeutet.

✓ Gerichtlich bestätigt — Praxisfall BESA AG Pforzheim: Versicherung muss ungekürztes Honorar erstatten Amtsgericht Pforzheim, Urt. v. 19.07.2023 – Az. 3 C 1099/23 | Rechtskräftig

„Der Geschädigte kann vom Schädiger den vollen Rechnungsbetrag des Sachverständigenhonorars als Schadensersatz verlangen, sofern das Honorar nicht erkennbar überhöht ist. Die einseitige Kürzung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf Basis eines Prüfberichts entfaltet gegenüber dem Geschädigten keine rechtliche Wirkung. Insbesondere berechtigt ein solcher Prüfbericht weder zur Verminderung der Schadensersatzverpflichtung noch zur Aufrechnung gegenüber dem Anspruch des Sachverständigen."

Ergebnis für unseren Mandanten

Honorarkürzung der Versicherung in Höhe von 342,80 EUR für rechtswidrig erklärt. Volle Erstattung zzgl. Verzugszinsen und Verfahrenskosten zugesprochen.

Die BGH-Grundlage: Warum Kürzungen rechtswidrig sind
Leitentscheidung

„Solange für den Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, ist das geltend gemachte Honorar als erstattungsfähiger Schaden anzuerkennen. Das Risiko, einen zu teuren Sachverständigen gewählt zu haben, trägt nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger." — BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13

NJW 2014, 1947 | BGHZ 200, 184 | Ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenats
BVSK als Schätzgrundlage

„Die Honorarbefragung des BVSK stellt eine geeignete Grundlage für die Schätzung angemessener Sachverständigenhonorare dar." — BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13

NJW 2015, 475 | Bestätigt durch BGH VI ZR 491/15 (NJW 2017, 1875)

Kurz gesagt: Solange das Honorar innerhalb des BVSK-Korridors liegt, ist es per se nicht überhöht — und eine Kürzung durch die Versicherung ist nicht nur unberechtigt, sondern begründet einen eigenen Schadensersatzanspruch.

Was kürzen Versicherungen — und warum ist das Taktik, kein Recht?

Versicherungen setzen automatisierte Prüfsoftware ein (u. a. Audatex, AUTOonline, eigene Systeme), die Gutachterechnungen anhand interner Höchstsätze prüft. Die typischen Kürzungspositionen:

Grundhonorar (über internem Höchstsatz)Kürzung typisch: –15–25 %
Fahrtkosten (über 0,70 €/km)Kürzung typisch: –30–50 %
Fotokosten (mehr als 12 Fotos)Oft vollständig gestrichen
Schreibkosten, PortopauschaleOft vollständig gestrichen
Rechtliche Bindungswirkung dieser KürzungenKeine — gerichtlich nicht haltbar

Das Schweigen als Falle

Viele Geschädigte akzeptieren die Kürzung stillschweigend — teils weil sie die Differenz selbst beim Sachverständigen bezahlen, teils weil sie den Aufwand scheuen. Dabei ist der Differenzbetrag vollständig von der Versicherung zu erstatten. Schweigen gilt nicht als Zustimmung, entbindet die Versicherung aber de facto von der Verpflichtung, wenn niemand klagt.

Was sind „Prüfberichte" der Versicherung — und was sind sie nicht?

Der Begriff klingt offiziell, ist es aber nicht. Ein Prüfbericht einer Versicherung ist ein internes Dokument ihres Dienstleisters, das ausschließlich die Kostensicht der Versicherung abbildet. Gerichte in Deutschland haben wiederholt klargestellt:

  • Kein Beweiswert: Der Prüfbericht ist keine unabhängige sachverständige Äußerung — er ist Parteivortrag der Versicherung (OLG Düsseldorf, Az. I-1 U 81/19).
  • Kein Gegengewicht zum Gutachten: Dem Geschädigten zugute kommt die gesetzliche Beweislastverteilung — die Versicherung muss beweisen, dass das Honorar überhöht ist.
  • Keine Aufrechnungsmöglichkeit: Mit einem Prüfbericht kann gegenüber dem Sachverständigen nicht aufgerechnet werden, sofern kein rechtskräftiges Urteil vorliegt (AG Pforzheim, Az. 3 C 1099/23).
Was können Sie als Geschädigter konkret tun?

Das Pforzheimer Urteil ist kein Einzelfall — es fügt sich in eine bundesweite Rechtsprechungslinie ein. Wenn Ihre Versicherung das Gutachterhonorar kürzt:

  • Schriftliche Mahnung: Fordern Sie die Versicherung unter Fristsetzung zur vollständigen Zahlung auf. Damit beginnt der Verzugszinsanspruch (§ 286 BGB).
  • Wir unterstützen Sie: BESA stellt Ihnen auf Anfrage eine rechtssichere Stellungnahme zu unserem Honorar und seiner Marktkonformität zur Verfügung.
  • Rechtsanwalt einschalten: Die Kosten für einen Verkehrsrechtsanwalt trägt ebenfalls die gegnerische Versicherung (BGH VI ZR 225/13). Kosten-Nutzen-Rechnung geht also fast immer auf.
  • Amtsgericht: Bei Streitwerten unter 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig — kurze Verfahren, kalkulierbares Kostenrisiko. Die Erfolgsquote für Geschädigte ist hoch.
Fazit: Kürzungen akzeptieren kostet bares Geld

Das Pforzheimer Urteil ist mehr als ein lokaler Einzelfall — es ist der Beweis, dass BESA-Mandanten ihre Honoraransprüche vollständig durchsetzen können, wenn sie konsequent vorgehen. Die Kombination aus einem DESAG-zertifizierten Gutachten, marktkonformem Honorar und juristischer Unterstützung durch einen Fachanwalt macht Kürzungsversuche der Versicherung regelmäßig zunichte. Lassen Sie sich nicht entmutigen — und vor allem: Lassen Sie uns zuerst prüfen.

Honorar wurde gekürzt?

Wir prüfen kostenlos, ob die Kürzung berechtigt ist — und was Sie dagegen tun können.