Gegengutachten der Versicherung: oder doch nur ein Prüfbericht?
Meldet die gegnerische Versicherung Einwände gegen Ihr Gutachten an, ist das ein Warnsignal. Entscheidend ist zuerst eine Frage, die viele überspringen: Handelt es sich überhaupt um ein Gegengutachten — oder nur um einen automatisiert erstellten Prüfbericht?
Nach einem Verkehrsunfall ist Ihr Gutachten die Grundlage der Regulierung. Häufig meldet die gegnerische Versicherung Einwände an und legt ein Dokument vor, das sie als Gegengutachten bezeichnet.
Bevor Sie darauf reagieren, lohnt eine Frage, die fast immer übersprungen wird: Was liegt Ihnen da eigentlich vor?
Der Begriff „Gegengutachten" wird unscharf verwendet. In der Regulierungspraxis begegnen Ihnen zwei sehr verschiedene Dokumente:
Regelmäßig automatisiert erstellt auf Grundlage von Kalkulationssystemen — ohne Besichtigung des Fahrzeugs und häufig ohne namentlich verantwortlichen Sachverständigen. Enthält oft pauschale Abweichungen, ohne die technische Grundlage offenzulegen.
Von einem Sachverständigen erstellt, der die Feststellungen persönlich verantwortet — in der Regel nach eigener Besichtigung. Die Einwände sind konkret begründet und technisch nachvollziehbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Privatgutachten kein Beweismittel, sondern substantiierter Parteivortrag. Das gilt für das Dokument der Versicherung — und ebenso für Ihr eigenes Gutachten.
Der Unterschied liegt deshalb nicht im formalen Rang, sondern in der Überzeugungskraft: Eine Kalkulation, die ohne Besichtigung des Fahrzeugs entstanden ist und die niemand namentlich verantwortet, kann konkrete Feststellungen am Fahrzeug schwerlich entkräften.
BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19 (zur Behandlung widerstreitender Privatgutachten)Das Landgericht Bremen hat die Besichtigung als Kernaufgabe des Sachverständigen bezeichnet und die Bewerbung von Gutachten ohne persönliche Inaugenscheinnahme als irreführend eingestuft. Ein Prüfbericht ohne jede Besichtigung steht damit argumentativ noch schwächer da. Zur Einordnung des Urteils →
| Prüfen Sie | Was es bedeutet |
|---|---|
| Steht ein Name darunter? | Fehlt ein namentlich zeichnender Sachverständiger, verantwortet niemand die Feststellungen persönlich. |
| Wurde das Fahrzeug besichtigt? | Ist kein Besichtigungstermin dokumentiert, beruhen die Abweichungen allein auf Aktenlage. |
| Sind die Kürzungen begründet? | Pauschale Abzüge ohne technische Begründung sind der typische Marker eines Prüfberichts. |
| Welche Positionen sind betroffen? | Wiederkehrend: Stundenverrechnungssätze, Nutzungsausfalldauer, Wertminderung, Verbringung, Beilackierung. |
| Wird ein Reparaturweg geändert? | Ein anderer Reparaturweg ist eine technische Aussage — sie erfordert eine technische Begründung. |
Einwände häufen sich bei hohen Reparaturkosten, ausgewiesener Wertminderung und in Grenzfällen zur Totalschadenabrechnung. Typische Varianten:
- Kürzung einzelner Positionen — die Versicherung reguliert einen niedrigeren Betrag und begründet dies mit einem Prüfbericht.
- Nachbesichtigung — die Versicherung möchte das Fahrzeug selbst in Augenschein nehmen.
- Bestreiten der Erforderlichkeit — auch das Gutachterhonorar selbst wird gelegentlich angegriffen.
Zur Nachbesichtigung
Eine allgemeine Pflicht, sie zuzulassen, besteht nicht. Eine unbegründete Verweigerung kann die Regulierung aber verzögern und im Streitfall zu Ihren Lasten gewertet werden.
Sinnvoll ist in der Regel: zulassen, aber durch den eigenen Sachverständigen begleiten lassen — und das Fahrzeug bis dahin nicht instand setzen.
Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragen. Die Kosten gehören bei Fremdverschulden zu den nach §249 BGB erstattungsfähigen Herstellungskosten, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist.
BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 · BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13Legt der Geschädigte die von ihm beglichene Sachverständigenrechnung vor, genügt er damit regelmäßig seiner Darlegungslast. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit durch die Versicherung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die Schadenshöhe infrage zu stellen.
BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13Beim Kaskoschaden gilt das nicht ohne Weiteres: Dort richtet sich die Kostenübernahme nach den Versicherungsbedingungen, und der Versicherer hat regelmäßig ein Weisungsrecht. Alle Szenarien →
Prüfbericht oder Gegengutachten? Namentlich verantwortet? Besichtigung dokumentiert? Diese Fragen bestimmen alles Weitere.
Reparaturpositionen, Arbeitswerte, Ersatzteilpreise und Reparaturweg mit dem Ausgangsgutachten vergleichen. Abweichungen ohne technische Begründung markieren.
Positionsanalyse: Wo systematisch gekürzt wird →Termin zulassen, aber nicht allein wahrnehmen. Das Fahrzeug bis dahin nicht instand setzen.
Bei Fremdverschulden gehören auch die Anwaltskosten zum erstattungsfähigen Schaden. Wann sich das lohnt →
Nicht, solange Einwände offen sind. Eine Abfindung schneidet Nachforderungen ab — auch für Positionen, die später auffallen.
Nein. Ein Prüfbericht wird regelmäßig automatisiert auf Grundlage von Kalkulationssystemen erstellt — ohne Besichtigung und häufig ohne namentlich verantwortlichen Sachverständigen.
Nicht ohne Weiteres. Prüfberichte enthalten typischerweise pauschale Abweichungen, ohne die technische Grundlage offenzulegen.
- Welche konkreten Positionen werden beanstandet?
- Mit welcher Begründung?
- Wurde das Fahrzeug überhaupt in Augenschein genommen?
Eine allgemeine Pflicht besteht nicht. Eine unbegründete Verweigerung kann die Regulierung jedoch verzögern und im Streitfall zu Ihren Lasten gewertet werden.
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten eines Sachverständigen zu den nach §249 BGB erstattungsfähigen Herstellungskosten, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte darf den Sachverständigen frei wählen.
| Aktenzeichen | Inhalt |
|---|---|
| BGH IV ZR 220/19 26.02.2020 | Zur Behandlung widerstreitender Privatgutachten; Privatgutachten sind substantiierter Parteivortrag, kein Beweismittel |
| BGH VI ZR 67/06 23.01.2007 | Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Herstellungskosten |
| BGH VI ZR 225/13 11.02.2014 | Freie Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten |
| BGH VI ZR 357/13 22.07.2014 | Indizwirkung der vom Geschädigten beglichenen Sachverständigenrechnung; einfaches Bestreiten genügt nicht |
Diese Darstellung gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.