Was zahlt die Versicherung nach einem Unfall im Ausland?
Ein Ländervergleich mit konkreten Erstattungspositionen, rechtlichen Grundlagen und Tipps für deutsche Geschädigte — von Samy Hamideh, BESA Kfz-Gutachter e.K.
- Reparaturkosten (Markenwerkstatt)
- Gutachterkosten (bei Notwendigkeit)
- Mietwagen (nachweislich notwendig)
- Schmerzensgeld
- Heilbehandlungskosten
- Nutzungsausfall (str., oft angefochten)
- Eigene Gutachterkosten (str.)
- Anwaltskosten (nur teilweise)
- Verbringungskosten
Österreich ist von allen EU-Urlaubsländern am nächsten am deutschen Schadensrecht. Wertminderung ist nach österreichischer Rechtsprechung anerkannt, wird von Versicherungen aber regelmäßig angefochten. Nutzungsausfall kennt das österreichische Recht grundsätzlich, wird aber in der Praxis deutlich restriktiver gehandhabt als in Deutschland. Tipp: Bei größeren Schäden lohnt sich ein deutsches Gutachten als Beweissicherung, selbst wenn die österreichische Versicherung es nicht direkt finanziert.
Rechtsgrundlage: ABGB § 1295 ff., § 1327 | EKHG | OGH 2 Ob 243/12h- Reparaturkosten
- Gutachter der Versicherung
- Mietwagen (zwingend notwendig)
- Schmerzensgeld (nach Barème)
- Heilbehandlungskosten
- Eigene Gutachterkosten
- Nutzungsausfall (sehr niedrig)
- Anwalt (nur bei Klage, strikter Tarif)
- Merkantile Wertminderung (str.)
Frankreich regelt Kfz-Unfälle über das Badinter-Gesetz (Loi n° 85-677 du 5 juillet 1985) — eines der opferfreundlichsten Gesetze Europas bei Personenschäden, aber deutlich restriktiver bei Sachschäden. Versicherungen entsenden bevorzugt eigene Sachverständige; eigene Gutachterkosten werden fast nie übernommen. Regulierungsdauer: 2–3 Monate ist normal.
Rechtsgrundlage: Loi Badinter n° 85-677 | Code des assurances Art. L211-1 ff. | Cour de cassation 2e civ., 23.09.2004- Reparaturkosten (mit Deckel)
- Teilweise Gutachterkosten
- Mietwagen (bei Notwendigkeit)
- Schmerzensgeld
- Nutzungsausfall (kein Anspruch)
- Eigene Gutachterkosten (selten)
- Anwaltskosten (außergerichtlich)
- Verbringungskosten
Italien ist für deutsche Geschädigte besonders schwierig: Das CARD-System regelt Unfälle zwischen Kfz intern über die Versicherungsgesellschaften — mit starren Honorar-Deckelungen nach Tariff ANIA. Nutzungsausfall ist kein anerkannter Anspruch im italienischen Recht. Regulierungsdauer von 3–6 Monaten ist Standard.
Rechtsgrundlage: Codice delle Assicurazioni Private (D.lgs. 209/2005) Art. 141 ff. | CARD-Abkommen 2011 | Tariff ANIA- Reparaturkosten
- Schmerzensgeld (Baremo-Tabellen)
- Heilbehandlungskosten
- Wertminderung (gerichtlich anerkannt, str.)
- Eigene Gutachterkosten
- Mietwagen (außer bei zwingender Notwendigkeit)
- Nutzungsausfall
- Anwaltskosten (außergerichtlich)
Spanien setzt beim Schadensersatz auf das Baremo-System (Real Decreto Legislativo 8/2004), das für Personenschäden feste Entschädigungstabellen vorgibt. Wertminderung wird von spanischen Gerichten anerkannt, von Versicherungen aber aktiv bestritten. Bearbeitungszeiten von 2–4 Monaten sind üblich.
Rechtsgrundlage: Real Decreto Legislativo 8/2004 | Ley 35/2015 | 4. EU-KH-Richtlinie 2000/26/EG- Reparaturkosten
- Schmerzensgeld
- Heilbehandlungskosten
- Nutzungsausfall (nur mit lokalem Mietwagennachweis)
- Eigene Gutachterkosten (ohne Klage nicht durchsetzbar)
- Anwaltskosten (außergerichtlich)
- Wertminderung (kaum anerkannt)
Kroatien ist seit 2013 EU-Mitglied — die Rom II-Verordnung gilt. In der Praxis werden jedoch vorwiegend Reparaturkosten und Schmerzensgeld anstandslos reguliert. Der in Deutschland ansässige Regulierungsbeauftragte (§ 7b PflVG) ist die richtige Anlaufstelle — Datenbank: zentralruf.de.
Rechtsgrundlage: Zakon o obveznim odnosima (ZOO), Art. 1045 ff. | Rom II-VO Art. 4 Abs. 1 | § 7b PflVG- Reparaturkosten
- Teilweise Gutachterkosten
- Schmerzensgeld
- Heilbehandlungskosten
- Nutzungsausfall (umstritten)
- Anwaltskosten (außergerichtlich eingeschränkt)
- Mietwagen (nur bei Notwendigkeit)
Die Niederlande zählen zu den geschädigtenfreundlicheren Ländern in der EU. Das niederländische Schadensrecht kennt das Prinzip der volledige schadevergoeding (voller Schadensersatz). Wertminderung wird von Gerichten anerkannt.
Rechtsgrundlage: Burgerlijk Wetboek Art. 6:162 ff., 6:95 ff. | WAM-WetOsteuropa (Polen, Bulgarien, Rumänien, Griechenland, Tschechien): In diesen Ländern werden in der Regel Reparaturkosten und Schmerzensgeld ohne größere Diskussion erstattet. Kosten für Mietwagen, Nutzungsausfall, eigene Gutachter oder Anwaltskosten werden fast nie freiwillig übernommen. Unbedingt Regulierungsbeauftragten in Deutschland nutzen (§ 7b PflVG).
Skandinavien (Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland): Deutlich geschädigtenfreundlicher. Mietwagenkosten werden bei klarer Notwendigkeit anerkannt. Regulierungsdauer kurz, Kommunikation auf Englisch problemlos möglich.
Wichtig für alle Länder: Jede EU-Versicherung muss nach der 4. EU-KH-Richtlinie (2000/26/EG) einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland benennen. Über zentralruf.de finden Sie den zuständigen Ansprechpartner — mit Frist von 3 Monaten zur Antwort.
Rechtsgrundlage: 4. EU-KH-Richtlinie (2000/26/EG) | § 7b PflVG | Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO | zentralruf.deAuch wenn ausländische Versicherungen eigene Gutachterkosten häufig nicht erstatten — ein deutsches Schadengutachten hat mehrere handfeste Vorteile: Es dient als Beweissicherung für die gerichtliche Geltendmachung, als Grundlage für Ihre eigene Vollkaskoversicherung, und es verhindert, dass verdeckte Schäden an ADAS-Systemen oder der Hochvoltbatterie unbemerkt bleiben. Zum vollständigen Auslandsunfall-Ratgeber →