Unfall bei Glatteis: Wer haftet und welche Rolle spielen die Winterreifen?
Viele Autofahrer glauben, dass Glatteis als „höhere Gewalt“ gilt — rechtlich ist das jedoch selten der Fall. Wenn der Winter die Region Karlsruhe trifft, entscheidet eine präzise Beweissicherung schnell über Tausende Euro.
Wenn der Winter die Region Karlsruhe, Ettlingen oder Rheinstetten trifft, ist die Unfallgefahr hoch. Viele Autofahrer glauben, dass Glatteis als „höhere Gewalt“ gilt — doch rechtlich ist das selten der Fall.
Als Ihr BESA Kfz-Gutachter e.K. zeigen wir Ihnen, warum eine präzise Beweissicherung jetzt über Tausende Euro entscheiden kann.
Höhere Gewalt im Sinne des §7 Abs. 2 StVG setzt ein von außen kommendes, außergewöhnliches Ereignis voraus, mit dem auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu rechnen war.
Winterliche Glätte ist in Deutschland in der kalten Jahreszeit jedoch vorhersehbar. Der Fahrer muss Geschwindigkeit, Abstand und Bereifung entsprechend anpassen — das folgt aus dem Sichtfahrgebot des §3 Abs. 1 StVO.
Nur bei völlig überraschend auftretender Glätte — etwa örtlich begrenztem Blitzeis ohne jede Vorwarnung — kommt eine Entlastung überhaupt in Betracht. Und auch dann nur bei nachweislich angepasster Fahrweise und wintertauglicher Bereifung.
§7 StVG (Gefährdungshaftung des Halters) · §3 Abs. 1 StVO (angepasste Geschwindigkeit) · §17 StVG (Abwägung der Verursachungsbeiträge)Die praktische Konsequenz: Wer bei Glätte verunfallt, wird nicht automatisch entlastet — sondern muss darlegen, dass er alles Zumutbare getan hat. Genau dafür braucht es Beweise, die nur unmittelbar am Unfallort gesichert werden können.
In Deutschland gibt es kein festes Datum für den Reifenwechsel. Stattdessen gilt eine situative Pflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden.
Die Übergangsfrist für vor 2018 produzierte M+S-Reifen ist am 30. September 2024 abgelaufen. Ganzjahresreifen sind zulässig — aber nur mit Alpine-Symbol. Die Faustregel „von O bis O" (Oktober bis Ostern) ist eine praktische Orientierung, aber rechtlich nicht bindend.
| Kennzeichnung | Status seit 10/2024 | Bewertung |
|---|---|---|
| Alpine-Symbol (3PMSF) — Berg mit Schneeflocke | Erfüllt die Winterreifenpflicht | zulässig |
| Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol | Erfüllt die Winterreifenpflicht | zulässig |
| Nur M+S-Kennzeichnung (Mud & Snow) | Übergangsfrist am 30.09.2024 abgelaufen | nicht mehr zulässig |
| Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen | Ordnungswidrigkeit | nicht zulässig |
Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm, für Winterreifen wird jedoch verbreitet mindestens 4 mm empfohlen. Bei einem Unfall kann eine Profiltiefe knapp über der gesetzlichen Grenze in die Verschuldensabwägung einfließen — dokumentieren Sie sie deshalb im Gutachten.
Das Bußgeld ist der geringste Posten. Wirtschaftlich entscheidend sind die zivilrechtlichen Folgen: eine Mithaftungsquote, die Ihren Schadensersatz anteilig kürzt, und die mögliche Leistungskürzung Ihrer eigenen Kaskoversicherung.
Bei Glatteisunfällen wird die Haftung fast immer gequotelt. Maßgeblich ist die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach §17 StVG — die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bleibt dabei fast immer bestehen.
Wintertaugliche Bereifung mit Alpine-Symbol · ausreichende Profiltiefe · deutlich reduzierte Geschwindigkeit · vergrößerter Abstand · dokumentierte Straßenverhältnisse · Zeugen.
Winterreifen vorhanden, aber Geschwindigkeit nicht ausreichend angepasst · Abstand zu gering · Profiltiefe grenzwertig · Anscheinsbeweis beim Auffahren spricht zunächst gegen Sie.
Sommerreifen bei erkennbarer Glätte · abgefahrenes Profil · unangepasste Geschwindigkeit · keinerlei Dokumentation des Fahrbahnzustands.
Wer auffährt, gegen den spricht zunächst der Anscheinsbeweis: Die Vermutung lautet, dass zu geringer Abstand oder unangepasste Geschwindigkeit ursächlich waren.
Dieser Anschein lässt sich erschüttern — etwa durch den Nachweis, dass der Vordermann grundlos stark gebremst hat oder dass eine plötzliche, nicht erkennbare Glättestelle vorlag. Die Beweislast dafür liegt bei Ihnen.
Ohne Fotos der Fahrbahn, Wetterdaten und Zeugen ist der Anscheinsbeweis praktisch nicht zu widerlegen.Sommerreifen im Winter können die Kaskoleistung kosten
Nach §81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Wer bei erkennbar winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen fährt und dadurch verunfallt, riskiert genau das.
Entscheidend ist jedoch der Einzelfall: Die Versicherung muss darlegen, dass die ungeeignete Bereifung für den Unfall ursächlich war. Eine pauschale Kürzung allein wegen der Reifenwahl ist angreifbar.
Genau an dieser Stelle entscheidet die technische Dokumentation: Reifentyp, Kennzeichnung, Profiltiefe, Fahrbahnzustand und Bremsspuren zum Unfallzeitpunkt. Mehr zur Kaskoabwicklung →
Ein häufiger Reflex nach dem Glatteisunfall: „Hier hätte gestreut werden müssen." Rechtlich ist dieser Weg eng begrenzt.
- Die Räum- und Streupflicht besteht nicht flächendeckend und nicht rund um die Uhr, sondern beschränkt sich auf verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen sowie die üblichen Verkehrszeiten.
- Ein Anspruch kommt als Amtspflichtverletzung nach §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht — oder gegen einen privaten Streupflichtigen, etwa den Anlieger.
- Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Geschädigte: Ort, Zeitpunkt, Zustand der Fahrbahn und die Verkehrsbedeutung der Stelle müssen belegt werden.
- Auch bei erfolgreicher Inanspruchnahme bleibt in der Regel eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr und der eigenen Sorgfaltspflicht bestehen.
Fahrbahnzustand, Uhrzeit und die örtliche Wetterlage lassen sich Tage später nicht mehr rekonstruieren. Wer die Räumpflicht geltend machen will, muss noch am Unfallort dokumentieren — Fotos mit Zeitstempel, Übersichtsaufnahmen der Stelle und Zeugenkontakte.
Bei Winterunfällen ist die Beweislage nach wenigen Stunden vernichtet: Die Straße ist gestreut, das Eis geschmolzen, die Spuren sind weg. Diese Reihenfolge zählt:
Warnblinker, Warnweste, Warndreieck — bei Glätte in deutlich größerem Abstand als üblich, weil nachfolgende Fahrzeuge ebenfalls verlängerte Bremswege haben. Selbst außerhalb der Fahrbahn aufhalten.
Das Polizeiprotokoll hält den Fahrbahnzustand amtlich fest. Genau dieser Punkt entscheidet später über die Haftungsquote — und lässt sich nachträglich durch nichts ersetzen.
Der häufigste Fehler: Es werden nur die Schäden fotografiert. Dokumentieren Sie die Fahrbahnoberfläche, Eisflächen, Streugut oder dessen Fehlen, Schneereste am Fahrbahnrand, Bremsspuren und die Umgebung mit Straßenschildern zur Ortsbestimmung.
Fotografieren Sie Reifenflanke mit Alpine-Symbol und DOT-Nummer sowie die Profiltiefe an allen vier Rädern. Das ist Ihr Nachweis gegenüber Versicherung und Gegenseite — und entkräftet den Vorwurf ungeeigneter Bereifung im Ansatz.
Zeugen können bestätigen, ob und wann gestreut wurde und wie die Fahrbahn beschaffen war. Notieren Sie die exakte Uhrzeit — sie ist die Grundlage für den späteren Abgleich mit amtlichen Wetterdaten.
Das Gutachten verbindet Schadensbild, Bereifung und Fahrbahnzustand zu einer technisch nachvollziehbaren Kausalkette — die Grundlage für Ihre Haftungsposition.
Unfallgutachten beauftragen →- Bereifung vollständig erfasst: Typ, Alpine-Symbol, DOT-Nummer, Profiltiefe aller vier Räder — der zentrale Entlastungsbeweis
- Schadensbild und Anstoßkonstellation zur Plausibilisierung des geschilderten Hergangs
- Kausalitätsbewertung: Ist der Schaden mit dem geschilderten Ablauf technisch vereinbar?
- Vollständige Kalkulation inklusive Wertminderung und Nutzungsausfall
- Belastbare Grundlage für die Haftungsverhandlung und die Abwehr pauschaler Kaskokürzungen
In aller Regel nicht. Höhere Gewalt nach §7 Abs. 2 StVG setzt ein außergewöhnliches Ereignis voraus, mit dem auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu rechnen war. Winterliche Glätte ist in der kalten Jahreszeit vorhersehbar.
§2 Abs. 3a StVO regelt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden. Ein festes Datum gibt es nicht.
- Entscheidend ist seit dem 1. Oktober 2024 das Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke, 3PMSF)
- Die frühere M+S-Kennzeichnung allein genügt nicht mehr — die Übergangsfrist endete am 30.09.2024
- Ganzjahresreifen sind zulässig, sofern sie das Alpine-Symbol tragen
Das Bußgeld beträgt mindestens 60 € und einen Punkt im Fahreignungsregister. Kommt es zu Behinderung, Gefährdung oder einem Unfall, erhöht sich der Betrag gestaffelt. Auch der Halter kann belangt werden, wenn er die Fahrt zulässt — 75 € und ein Punkt.
Das ist möglich. Nach §81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht flächendeckend und nicht rund um die Uhr, sondern beschränkt sich auf verkehrswichtige und zugleich gefährliche Stellen sowie die üblichen Verkehrszeiten.
Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung nach §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt daher nur in Betracht, wenn die Pflicht konkret verletzt wurde.
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